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InsO | Keine Privilegierung des Rentenversicherungsträgers
Rentenversicherungsträger sind zwar grds. berechtigt, Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen. Im Fall der Insolvenz des geprüften Arbeitgebers sind die sozialrechtlichen Rechtsgrundlagen für den Erlass eines Verwaltungsakts jedoch im Licht der insolvenzrechtlichen Vorschriften zu betrachten.
Die sozialrechtlich eingeräumte Befugnis zum Erlass von Betriebsprüfungsbescheiden ist dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers insolvenzrechtlich durch § 87 der Insolvenzordnung entzogen. Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Das als Gesamtvollstreckungsverfahren konzipierte Insolvenzrecht soll eine rechtsgebietsübergreifende gleichmäßig...