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Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
Die Bundessteuerberaterkammer hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aktualisiert (Stand: ). Sie gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter der Aufsicht der Steuerberaterkammern stehen (vgl. § 50 Nr. 7, § 51 Abs. 1 GwG), und gelten, wenn der Vorstand der jeweils örtlich zuständigen Steuerberaterkammer sie genehmigt hat.
[i]Erweiterter Kreis der VerpflichtetenEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG auch angestellte Steuerberater sind. Für Syndikus-Steuerberater gilt, dass die Tätigkeit beim Syndikus-Arbeitgeber von der geldwäscherechtlichen Verpflichtung ausgenommen ist, die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG aber im Rahmen von Tätigkeiten, die in Eigenschaft als selbstständiger oder angestellter Steuerberater erfolgen, besteht. Haben sich mehrere Berufsträger zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen, gilt – jedenfalls aktuell – jeder Berufsträger für sich als Verpflichteter. Ein mehrfach qualifizierter Berufsträger (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) gehört zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG, wenn der Berufsträger (auch) als Steuerberater nach außen auftritt (Hinweise, S. 4).