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Aktuelles zum Gemeinnützigkeitsrecht
Am wurde das einen Tag zuvor ausgefertigte Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Neben der steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern ist ein weiteres ausdrückliches Ziel des Gesetzes die Ausweitung der gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtliche Tätigkeiten, um die Anerkennung des Ehrenamtes zu erhöhen und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz einige Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor, die bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formuliert worden waren. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen traten ganz überwiegend zum und damit erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft.
Dr. Tobias Schütz stellt die gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 überblicksartig dar und zeigt etwaige Praxisprobleme auf.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde das Gemeinnützigkeitsrecht punktuell angepasst – eine größere Reform blieb hingegen aus.
Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke:
E-Sport gilt als Sport und ist damit gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Neue Vorteile für gemeinnützig Tätige und Orga...