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Das Steuerklassenprivileg (nur) für inländische Familienstiftungen
Der Stiftungsboom hält in Deutschland weiter an. Steuerliche Vorteile stehen dabei regelmäßig nicht im Vordergrund; Motiv ist vielmehr der Erhalt und die Perpetuierung des Familienvermögens zum Nutzen der Familienmitglieder unter Wahrung der Wünsche des Stifters auch für die Zukunft. Eine Stiftung kann dabei zentraler Baustein der Governance-Struktur einer Familie sein. Gegebenenfalls lassen sich damit zugleich auch steuerliche Optimierungen verwirklichen.
Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung ist steuerlich komplex und sollte sorgfältig überlegt sein. Prof. h. c. Dr. Björn Demuth und Isabel Schneider beleuchten lediglich einen Ausschnitt der steuerlichen Problemlage bei Errichtung, nämlich die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf inländische Familienstiftungen.
Ausländische Familienstiftungen sind gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil, weil sie an dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht teilhaben. Dafür unterliegen sie aber auch nicht alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die darin liegende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sieht der EuGH als zur Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems notwendig und damit gerecht...