Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelles zum Gemeinnützigkeitsrecht
Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025
Am wurde das einen Tag zuvor ausgefertigte Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Neben der steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern ist ein weiteres ausdrückliches Ziel des Gesetzes die Ausweitung der gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtliche Tätigkeiten, um die Anerkennung des Ehrenamtes zu erhöhen und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz einige Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor, die bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formuliert worden waren. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen traten ganz überwiegend zum und damit erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft.
Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 werden im Folgenden überblicksartig dargestellt und etwaige Praxisprobleme aufgezeigt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde das Gemeinnützigkeitsrecht punktuell angepasst – eine größere Reform blieb hingegen aus.
Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke:
E-Sport gilt als Sport und ist damit gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Neue Vorteile für gemeinnützig Tätige und Organträger:
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wurde auf 3.300 € bzw. 960 € angehoben (§ 3 Nr. 26, 26a EStG). Die Vergütungsgrenzen für die zivilrechtlichen Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern wurden auf 3.300 € angehoben.
Änderungen bezüglich der Tätigkeitssphären und andere Vereinfachungen für gemeinnützige Rechtsträger:
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde auf 100.000 € angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (insbesondere Photovoltaikanlagen) sind steuerlich unschädliche Betätigungen bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO). Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurde auf 50.000 € angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Bei Rechtsträgern mit Einnahmen von nicht mehr als 50.000 € ist eine Sphärenzuordnung der Einnahmen entbehrlich (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
I. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG)
Die Vorschriften zur Steuerbefreiung von Übungsleiter- (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG) sollen als Sozialzwecknormen ehrenamtliche Tätigkeiten begünstigen, indem aus entsprechenden Tätigkeiten erzielte Einnahmen jeweils bis zu einem festgelegten Freibetrag steuerfrei bleiben. Diese Freibeträge wurden für Übungsleiterpauschalen von 3.000 € auf 3.300 € bzw. für Ehrenamtspauschalen von 840 € auf 960 € erhöht. Die „moderate“ Erhöhung soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine Anpassung an die Inflationsentwicklung darstellen, spiegelt diese aber vor dem Hintergrund des seit der letzten Anpassung der Pauschbeträge mit dem Jahressteuergesetz 2020 um gut 20 % gestiegenen Verbraucherpreisindexes nur gedämpft wider.