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Bewertungsrecht | Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (BFH)
Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich.
Hintergrund
Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch MultiplikaS. 95tion ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB).
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt berechtigt war, aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten: Das zu bewertende Grundstück im Außenbereich ist 1.020 qm groß und befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für ...