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Das Steuerklassenprivileg (nur) für inländische Familienstiftungen
Anmerkung zum
Der Stiftungsboom hält in Deutschland weiter an. Steuerliche Vorteile stehen dabei regelmäßig nicht im Vordergrund; Motiv ist vielmehr der Erhalt und die Perpetuierung des Familienvermögens zum Nutzen der Familienmitglieder unter Wahrung der Wünsche des Stifters auch für die Zukunft. Eine Stiftung kann dabei zentraler Baustein der Governance-Struktur einer Familie sein. Gegebenenfalls lassen sich damit zugleich auch steuerliche Optimierungen verwirklichen.
Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung ist steuerlich komplex und sollte sorgfältig überlegt sein. Dieser Beitrag beleuchtet lediglich einen Ausschnitt der steuerlichen Problemlage bei Errichtung, nämlich die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf inländische Familienstiftungen.
Ausländische Familienstiftungen sind gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil, weil sie an dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht teilhaben. Dafür unterliegen sie aber auch nicht alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die darin liegende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sieht der EuGH als zur Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems notwendig und damit gerechtfertigt an.
Der EuGH erkennt zwischen der Privilegierung bei Errichtung und der turnusmäßigen Erbersatzbesteuerung inländischer Familienstiftungen einen direkten, persönlichen und sachlichen Zusammenhang. Diese Kohärenz würde durch die Ausweitung des Steuerklassenprivilegs auf ausländische Familienstiftungen durchbrochen.
I. Einleitung
Denkt man innerhalb der Familie bei der Unternehmensnachfolge über eine Stiftungslösung nach, ist Gegenstand der Überlegungen regelmäßig die Errichtung einer sog. Ewigkeitsstiftung. Dabei handelt es sich um eine mitgliederlose juristische Person, die zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter festgelegten Zwecks mit Mitteln ausgestattet und auf unbestimmte Zeit errichtet ist (§ 80 Abs. 1 BGB). Das deutsche Stiftungsrecht folgt dem Trennungs- und Erstarrungsprinzip, wonach der Stifter das Stiftungsvermögen mit Übertragung auf die Stiftung endgültig verliert und der Stifterwille so, wie er in der Stiftungsurkunde niedergelegt ist, „erstarrt“. Der historische Stifterwille gilt fortan als das „Maß aller Dinge“, auch dann, wenn der Stifter noch lebt und einen abweichenden aktuellen Willen bilden kann. In Deutschland unterliegen Stiftungen schließlich der Stiftungsaufsicht, die aufgrund von Landesstiftungsgesetzen regionalen Unterschieden unterworfen sind.
Größere Flexibilität bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung und -konzeption bietet – innerhalb der Grenzen des deutschen Steuerrechts – das liechtensteinische Stiftungsrecht. Unter anderem ermöglicht es, dass in gewissem Rahmen auch nachträglich noch eine „Aktualisierung der Satzung“ erfolgen kann und damit die „Ewigkeitsgarantie“ – in gewissen Grenzen – modernisiert werden kann. Es sieht auch umfassende Kontroll- und Weisungsbefugnisse des Stifters vor, die aus deutscher Sicht aber so beschaffen sein müssen, dass ihm die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG). Welche weiteren Anforderungen die geplante Neufassung des § 15 AStG bringen wird, bleibt abzuwarten.
II. Konzeption Besteuerung nach dem ErbStG
1. Besteuerung bei Errichtung
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde. Mit der Anerkennung gelangt die rechtsfähige Stiftung zur Entstehung und der Stifter ist verpflichtet, das ihr im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen zu übertragen, soweit Vermögensrechte nicht schon kraft Anerkennung übergegangen sind. Für die LiechtensteiS. 78nische Familienstiftung beträgt das Mindestausstattungskapital 30.000 CHF.