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Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Anmerkung zum
Bei umfangreichen Nachlässen kommt es in der Praxis häufig vor, dass Teilerbauseinandersetzungen stattfinden. Es ist hierbei nicht ungewöhnlich, dass Immobilien in bei den Erben bestehende Strukturen integriert werden oder einem neuen Gesellschaftsmantel zugeführt werden. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob derartige Vorgänge grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu vollziehen sind.
Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
I.
1. Sachverhalt
Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am von sechs Geschwistern gegründet wurde. Dieselben Personen bildeten zugleich eine Erbengemeinschaft nach dem Tod ihres Vaters, wobei jeder Miterbe zu 1/6 am Nachlass beteiligt war. Bestandteil des Nachlasses waren drei Grundstücke (Flurstücke 1, 2 und 3), gelegen am X-Weg in C.
Mit notariellem Vertrag zur teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses vom übertrugen die Erben die Flurstücke 2 und 3 auf die GbR. In der Urkunde wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Übertragung zur Teilung des Nachlasses erfolgte und keine Gegenleistung vereinbart war.
Am selben Tag tätigte die GbR weitere Grundstücksgeschäfte: Zum einen erwarb sie das Flurstück 4 von einer fremden Gesellschaft, zum anderen übertrug sie dieses Grundstück unmittelbar anschließend auf den Gesellschafter A. Infolge dieser Transaktion reduzierte sich die Beteiligung des A an der GbR von ursprünglich 16,66 % auf nur noch 0,55 %.
Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom Grunderwerbsteuer i. H. von 3.808 € fest. Es gewährte die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG lediglich anteilig, da es die Auffassung vertrat, dass die Begünstigung in dem Umfang entfalle, in dem sich die Beteiligungsquote eines Gesellschafters innerhalb des Fünfjahreszeitraums vermindert habe.
Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Einspruch und machte geltend, dass die Grundstücksübertragung vollständig als Erwerb zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei sei. Weder das Einspruchsverfahren noch die Klage vor dem FG Köln (Az. 5 K 756/20) führten zum Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine Teilung des Nachlasses vorliege, da die Erbengemeinschaft in Bezug auf das Flurstück 1 fortbestanden habe.