1. Das "Post-Vac-Syndrom" ist nur ein deskriptiver Terminus ohne validierte Definitionskriterien, der eine zeitliche Assoziation einer Impfung mit dem Auftreten verschiedener Symptome beschreibt. Eine definierte Krankheitsentität, die als Impfschaden anzuerkennen ist, folgt daraus nicht.
2. Das Vorhandensein von Autoantikörpern allein begründet keine Kausalität.
3. Die Long-Covid-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verfolgt nur ein therapeutisches Anliegen, ersetzt aber die Kausalitätsprüfung im Impfschadensrecht nicht.
4. Eine "Kann-Versorgung" kommt nicht dann schon in Betracht, wenn keine Studien durchgeführt werden. Für eine daraus folgende faktische Beweisumkehr fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, der zeitliche Zusammenhang allein begründet keinen Kausalzusammenhang.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2026 - L 6 VJ 2509/25