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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 13 AS 161/26 ER-B

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BaföG § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Ausbildung ist im Rahmen des BaföG dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie u.a. die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (abstakte Fördeungsvoraussetzung, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BaföG). Reduziert der Auszubildende ein Vollzeitstudium aus individuellen Gründen auf Teilzeit, ändert sich an der Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Allgemeinen nichts; er ist von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II - mit Ausnahme von § 27 SGB II - ausgeschlossen (vgl. , juris).

Fundstelle(n):
NAAAK-10786

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.01.2026 - L 13 AS 161/26 ER-B

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