Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG)
Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl L, 2023/2226, ) in nationales Recht umgesetzt.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.
Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) sowie in den zukünftig dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.
Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 12 Satz 2 KStTG veröffentlicht. Das Datenschema wird nachfolgend dargestellt und steht im Internet unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
1. Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder
Gesamtstruktur der
Datenübermittlung (DIP)
Der Aufbau der
XML-Struktur für die Datenübermittlung entspricht der DIP-Schnittstelle
(Digitaler Posteingang).
Das Wurzelelement der gesamten zu übertragenden XML-Datei ist dip:dip. Dieses umschließt den dip:header-Abschnitt, der alle Informationen des Senders für die Fachverfahrens- und Sender-Zuordnung enthält.
Darauf folgt der dip:body, der die eigentlichen Fachdaten beinhaltet. Für die korrekte Verarbeitung muss im dip:application-Element das Attribut code den Wert „CARF“ beinhalten.

Die zugehörigen XML Schema Definitionen sowie weitere Erläuterungen sind auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abrufbar.
CARF-XML-Schema
Version 1.5
Mit dieser Bekanntgabe wird die
amtliche Datensatzbeschreibung für CARF-Meldungen in der Version 1.5 des
CARF-XML-Schemas veröffentlicht. Das Datenschema ist entsprechend § 9 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 21 KStTG für Daten zu verwenden, die ab dem
erstmaligen Meldezeitraum vom
bis zum
erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung bis zum 31.
Juli des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu übermitteln
sind.
Das CARF-XML-Schema führt eine neue Datenart und entsprechende Wertelisten ein. Datenübermittler werden aufgefordert, ihre Systeme rechtzeitig auf die Schema-Version 1.5 vorzubereiten. Die detaillierten Spezifikationen aller Angaben sind der nachfolgenden amtlichen Datensatzbeschreibung zu entnehmen.
Sobald die CARF-spezifischen Kommunikationshandbücher verfügbar sind, wird auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) darüber informiert.
Aufbau der
XML-Datei
Die Datensatzbeschreibung für den
Aufbau der zu meldenden Daten ist als Anlage beigefügt.
2. Datenübermittlung über das BZSt online.portal
Verwendung des
Massendaten-XML-Uploads
Das BZSt
online.portal bietet neben dem Formular auch die Möglichkeit, eine XML-Datei
manuell hochzuladen. Das Formular für den XML-Upload finden Sie nach dem Login
im BZSt online.portal unter "Portal"/"Massendaten-Upload starten".
Im Gegensatz zur automatisierten Übermittlung über die DIP-Schnittstelle (Abschnitt I) darf beim manuellen Upload nur die Fachdaten-XML carf:CARF_OECD hochgeladen werden. Die Datei darf keinen DIP-Umschlag dip:dip enthalten.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung über den Massendaten-XML-Upload können der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) entnommen werden.
3. Erstmalige Anwendung
Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom bis zum erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum zu übermitteln sind.
Dieses Schreiben steht ab sofort auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Anlage
BMF v. - IV D 3 - S 1316/00708/051/004
Fundstelle(n):
BStBl 2026 I Seite 201
EAAAK-10737