1. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt wird durch den Beschluß des BVerfG 2 BvR 675/72 vom (BVerfGE 35, 296) nicht berührt.
2. Wer nach Rückkehr von einer Geschäftsreise, aber noch innerhalb der Revisionsfrist, ein Urteil des FG in Empfang nimmt, das durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt wurde, kann sich zur Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht auf den Beschluß des BVerfG 2 BvR 675/72 berufen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 18 BFHE S. 270 Nr. 113, EAAAB-00133