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Online-Nachricht - Montag, 23.02.2026

KStTG | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt (BMF)

Dekorative GrafikDas BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Abs. 1 AO und nach § 12 Satz 2 KStTG sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen hinsichtlich des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (KStTG) an das BZSt bekannt gegeben ().

Hintergrund: Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (KryptowerteSteuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, ) in nationales Recht umgesetz.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das BZSt gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.

Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.

Das BMF-Schreiben enthält Informationen zur Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie zur Datenübermittlung über das BZSt online.portal.

Hinweise:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom bis zum erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum zu übermitteln sind.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)

Fundstelle(n):
FAAAK-10660