FKAustG | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt (BMF)
Das BMF hat den amtlich
vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Abs. 1 AO und nach § 5 Abs. 1
Satz 2 FKAustG sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das
BZSt bekannt gegeben ().
Hintergrund: § 5 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das BZSt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.
Das BMF-Schreiben enthält Informationen zur Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie zur Datenübermittlung über das BZSt online.portal.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt ab dem übermittelt werden.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.
Das Datenschema steht ebenfalls auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)
Fundstelle(n):
IAAAK-10659