Zur Umsatzsteuerbefreiung bei ärztlichen Leistungen im
Zusammenhang mit Arbeitsförderung
Leitsatz
Im Zuge der Arbeitsförderung erbrachte ärztliche Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalles hauptsächlich der Diagnose,
der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, sind auch bei einem Vertragsverhältnis
des Arztes mit einer im Auftrag der Jobcenters Projekte zur Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen
durchführenden Vertragspartei umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a) Satz 1 UStG.
Dient eine im Zuge der Arbeitsförderung erbrachte ärztliche Leistung hingegen dem Hauptzweck, dem Jobcenter eine Entscheidungsgrundlage
zu der Frage zu liefern, ob - abhängig von einer bestehenden Erwerbsfähigkeit - überhaupt eine Zuständigkeit des Jobcenters
bestand sowie ob und ggf. in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen des Jobcenters bestanden, liegt nach nationalem Recht
weder eine nach § 4 Nr. 14 a) UStG umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung noch eine nach § 4 Nr. 15 Buchstabe b) UStG
steuerfreie Leistung einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter vor.
Bestimmt das Jobcenter konkret den insoweit als freier Mitarbeiter eines Dritten beschäftigen Arzt dazu, dem Jobcenter eine
medizinische Entscheidungsgrundlage zu der Frage zu liefern, ob - abhängig von einer bestehenden Erwerbsfähigkeit - überhaupt
eine Zuständigkeit des Jobcenters bestand sowie ob und ggf. in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen des Jobcenters bestanden,
erbringt der Arzt seine Leistung jedoch als eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter
anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und kann sich daher für
die Steuerbefreiung auf Unionsrecht berufen. Der Berufung eines unterbeauftragten Arztes auf Unionsrecht steht jedoch entgegen,
wenn das Jobcenter nur den Dritten (im Streitfall das Gesundheitsamt) beauftragt und der Dritte und nicht das Jobcenter bestimmt,
welcher Arzt den Auftrag tatsächlich ausführt.
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.06.2023 - 6 K 798/20