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OLG Stuttgart 23.07.1991 6 U 10/91

Kreditwesen; | Verjährung des Anspruchs auf rückständige Kreditraten bei einem wucherähnlichen Konsumentenkredit (§ 197 BGB)

Bei einem sittenwidrigen Ratenkredit verjährt auch der Anspruch der Bank auf ratenweise Rückzahlung des restlichen Nettokredits aus § 812 BGB nach § 197 BGB in 4 Jahren. Zwar verjähren Ansprüche aus § 812 BGB grundsätzlich in 30 Jahren. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1968, 191, BGHZ 98, 147, 180 und NJW 1986, 2564) wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen aber dann angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs einnimmt (, NJW-RR 1992, 179).

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