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Die Krux mit unbestimmten Rechtsbegriffen in der Beratungspraxis
Das Beispiel der geplanten Neufassung des § 15 AStG
Der Beitrag veranschaulicht anhand der geplanten Neufassung des § 15 AStG-E (Entwurfsfassung v. ), wie unbestimmte Rechtsbegriffe wie die „künstliche Gestaltung“ die ertragsteuerliche Beratung, vor allem bei liechtensteinischen Familienstiftungen, in die Richtung eines strengen Motiv- und Missbrauchsmaßstabs verschieben können. Es gibt erhebliche verfassungsrechtliche (unechte Rückwirkung, Rechtsformneutralität) und unionsrechtliche Probleme (Art. 63 AEUV, Informationsaustauschvorbehalt, Zuzugsverschärfung), die durch die Kombination aus einer starren Niedrigbesteuerungsschwelle von 15 %, der unionsrechtlich geprägten Missbrauchsdogmatik und unveränderlichen Stiftungsstrukturen entstehen.
Der Entwurf des § 15 AStG-E verlagert die Beratung weg von der bisherigen Transparenz-/Verfügungsmachtlogik hin zu einem unionsrechtlich geprägten Missbrauchs- und Motivtest („künstliche Gestaltung“) – mit der Folge eines deutlich strengeren Prüfungsmaßstabs gerade bei liechtensteinischen Familienstiftungen.
Die Kopplung einer fixen 15 %-Niedrigbesteuerungsschwelle mit Missbrauchsdogmatik, Informationsaustauschvorbehalt und faktisch unveränderlichen Stiftungsstrukturen erzeugt erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Spannungen.
In der Praxis bedeutet das eine Abkehr von rein formalen Gestaltungen hin zu substanzorientierten Entlastungsnachweisen, sowie zur frühzeitigen Absicherung von Bestands- und Neustrukturen gegen Verfassungs- und Unionsrechtsverstöße.