Vorsteuerabzug trotz verspäteter ordnungsgemäßer Rechnung
Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Steuerhinterziehungen, die die Umsatzsteuervoranmeldungen und darauf aufbauend die Umsatzsteuerjahreserklärung betreffen, unterschiedliche strafprozessuale Taten sind. Weiter nahm er u. a. dazu Stellung, wann Tateinheit und wann Tatmehrheit vorliegt, wenn der Täter sich einer gutgläubigen Person wie eines Steuerberaters bedient, um die unrichtigen Steueranmeldungen abzugeben. Den bespricht Dr. Matthias Gehm .
Das FG Düsseldorf hat zu einem Fall der Vermietung von Stahlcontainern zur Lagerung von Gegenständen entschieden, dass es dem Mieter bei Containermieten i. d. R. gerade nicht auf die überlassene Grundstücksfläche als solche ankommt, sondern es hauptsächlich um den Container als sicheren Stauplatz geht, weshalb der mitüberlassene Grundstücksteil folglich dann als Nebenleistung nur bloßes Mittel zum Zweck ist, um den Container nutzen zu können. In der Gesamtschau kann daher vom Wesen der Leistung her schon keine begünstigte Grundstücksvermietung vorliegen. Die Besprechung dieser Entscheidung von Pascal Bender finden Sie .
Das EuG stellt in einer neuen Entscheidung vom klar, dass eine nationale Regelung unionsrechtswidrig ist, wenn sie den Vorsteuerabzug systematisch in einen späteren Zeitraum verschiebt, obwohl der Steuerpflichtige die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung bereits erhalten hat. Damit stärkt das Gericht erneut den Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs und steckt die Grenzen zulässiger Formalanforderungen i. S. von Art. 273 MwStSystRL ab. Die Entscheidung ist somit praxisrelevant für alle Fälle, in denen Rechnungen zwar nicht im Leistungszeitraum zugehen, aber noch vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Erklärung für diesen Zeitraum vorliegen. Prof. Dr. Peter Mann bespricht diese Entscheidung .
Mit besten Grüßen
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 4 / 2026 Seite 1
RAAAK-10523