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Umsatzsteuer kompakt
Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters (BFH)
§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dieser beantragte die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anträge ab. Der Kläger erhob hiergegen Klagen per Brief bzw. Telefax. Die Klageschriften nannt...