Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Konkurrenzverhältnis bei Steuerhinterziehung im Umsatzsteuerkarussell
Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Steuerhinterziehungen die Umsatzsteuervoranmeldungen und sodann darauf aufbauend die Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend unterschiedliche strafprozessuale Taten sind. Zudem nahm er u. a. dazu Stellung, wann Tateinheit und wann Tatmehrheit vorliegt, wenn der Täter sich einer gutgläubigen Person wie eines Steuerberaters bedient, um die unrichtigen Steueranmeldungen abzugeben ().
I. Leitsätze
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten i. S. von § 264 Abs. 1 StPO (amtlicher Leitsatz).
Zwar ist regelmäßig die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen mitbestrafte Vortat zur Steuerhinterziehung durch nachfolgende Abgabe unrichtiger oder unterlassener Umsatzsteuerjahreserklärung (Haupttat) und kann somit nicht (zusätzlich) strafrechtlich geahndet werden. Dies gilt aber nur so lange, als der Täter wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch...