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Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell
und
Wie bereits mit Pressemitteilung v. mitgeteilt, hält der BFH das Bundesmodell für verfassungsgemäß. Nun hat das Gericht die Urteilsgründe seiner Entscheidungen veröffentlicht
I. Sachverhalt
Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm großen vermieteten Eigentumswohnung in guter Wohnlage in Köln im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin.
Das FA hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, § 250 Abs. 2 Nr. 4, § 252 Satz 1 BewG) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten jeweils keinen Erfolg (,