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AG | Kompetenzzuweisung des § 112 AktG ist zwingend
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der AG und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.
Die Bevollmächtigung („Vertreterhandeln“) des Alleinvorstands durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt, begegnet nach Auffassung des BGH durchgreifenden Bedenken. Im Interesse der Rechtssicherheit sei auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Eine diesem Gesetzeszweck genügende Typisierung könne aber naturgemäß nicht an dem Rechtsverkehr unzugängliche ...