1. Der Senat verbleibt bei der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Wesentliche an einem Steuerbescheid nicht seine Bekanntgabe, sondern die verwaltungsinterne Beschlußfassung über die Steuerfestsetzung ist, die mit der schriftlichen Niederlegung und der Unterzeichnung durch den zuständigen Bearbeiter abgeschlossen ist.
2. Die Bekanntgabe kann den Steuerbescheid nur insoweit wirksam machen, als sie mit dem Willensentscheid der Verwaltung übereinstimmt. Fehlt es an dieser Übereinstimmung, so kann die bekanntgegebene Ausfertigung des Steuerbescheids richtiggestellt werden, ohne daß es dazu der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 AO bedarf.
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Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 725 BFHE S. 164 Nr. 113, MAAAB-00097
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