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NWB Nr. 8 vom Seite 457

Neuer Spielraum?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Risiken einer unerkannten Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung spielt in der steuerlichen Beratungspraxis eine besondere Rolle. Sie liegt vor, wenn ein regelmäßig nur vermögensverwaltend tätiges Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und das Besitzunternehmen das Betriebsunternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht (personelle Verflechtung). Liegen beide Voraussetzungen vor, führt dies zur Gewerblichkeit der Einkünfte des Besitzunternehmens und damit auch zu ihrer Gewerbesteuerpflicht. Kommt es bei bestehenden Betriebsaufspaltungen hinsichtlich der personellen oder sachlichen Verflechtung zu Veränderungen, insbesondere im Kontext von Umstrukturierungen und Erbfällen respektive Schenkungen drohen wiederum Steuerbelastungen, die sich allerdings – wie Müller in NWB 7/2024 S. 489 dargelegt hat – durch Absicherungsstrategien im Vorfeld vermeiden lassen. In dieser NWB-Ausgabe nun widmen sich Müller/Walter auf den Folgen einer unerkannten Betriebsaufspaltung. Dabei scheint – so ihr Resümee – eine unerkannte Betriebsaufspaltung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer tendenziell weniger problematisch zu sein als bei der Ertragsbesteuerung.

Ein in der Praxis oft auftretender Fall einer unerkannten Betriebsaufspaltung ist die sog. Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung. Denn auch durch die Überlassung privater Wohnräume an die eigene GmbH besteht die Gefahr, eine Betriebsaufspaltung zu begründen, was wiederum zu einer Steuerverstrickung der GmbH-Anteile bis hin zur plötzlichen Aufdeckung stiller Reserven führen kann. Tonn geht daher auf der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren ist und wann sich diese Einordnung gezielt vermeiden lässt. Neuen Spielraum hat hier wohlmöglich die Ende Dezember letzten Jahres verabschiedete Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen geschaffen. Danach brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt (§ 8 EStDV n.F.).

Immer mehr ältere Kanzleiinhaber verkaufen die eigene Steuerkanzlei. Das muss nicht zwingend das Ende ihres beruflichen Tätigwerdens bedeuten; allerdings gilt es, die Möglichkeiten und Grenzen einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit zu kennen. Aktuell haben sich Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht mit verschiedenen Konstellationen der Mitarbeit in einer Steuerkanzlei unter sozialversicherungsrechtlicher Fragestellung befasst. Kastenbauer wirft auf einen Blick auf diese Entscheidungen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 457
BAAAK-10323