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Auswirkung der Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses auf die Abschlussprüfung
I. Sachverhalt
Die seit dem Jahr 20X1 prüfungspflichtige M-GmbH wechselt im Jahr 20X2 den Abschlussprüfer. Wirtschaftsprüfer B stellt bei der Prüfung fest, dass der Abschlussprüfer des Jahres 20X1 den Abschluss des Jahres 20X0 der M-GmbH erstellt hat.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen hat die Aufstellung des Jahres 20X0 durch den vorherigen Abschlussprüfer auf die Abschlussprüfung des Jahres 20X2 durch Wirtschaftsprüfer B?
III. Lösungshinweise
1. Besorgnis der Befangenheit (Selbstprüfungsverbot)
Wirtschaftsprüfer sind von der Prüfung von Jahresabschlüssen ausgeschlossen, sofern die Besorgnis der Befangenheit besteht. Als absolutes Ausschlusskriterium nennt § 319 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) HGB die Mitwirkung an der Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses (sogenanntes Selbstprüfungsverbot).
Die Prüfung des Jahresabschlusses schließt auch die Vergleichszahlen des Vorjahres mit ein. Gemäß ISA [DE] 510, Tz. 6 hat der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die Eröffnungsbilanzwerte falsche Darstellungen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss des Berichtszeitraums enthalten. Somit prüft der Abschluss...