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BGH Beschluss v. - 1 StR 427/25

Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 2 KLs 46 Js 30221/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinderpornografischen Inhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte war bei den verfahrensgegenständlichen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall jeweils auch wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF zu verurteilen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei allen verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Bildaufnahmen sowie ein Video mit dem Mobiltelefon gefertigt, die bei einer Durchsuchung am in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. Rn. 5 mwN). Der Abänderung des Schuldspruchs steht auch § 265 StPO nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der dem geänderten Schuldvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt war im Übrigen bereits in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom geschildert.
Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom bereits näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Landgericht ausgeurteilten Taten jeweils um andere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), so dass ein Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit in Bezug auf die weitere – noch nicht rechtskräftige – Verurteilung durch das Amtsgerichts T. vom wegen Besitzes von kinderpornografischen Inhalten in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Inhalten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten nicht besteht. Der gleichzeitige Besitz bewirkt nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn nicht selbständige Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 264/19 Rn. 23; vom – 5 StR 335/18 Rn. 3 und vom – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1). Vorliegend sind die Verschaffenstaten für die selbst erstellten Aufnahmen bei den verfahrensgegenständlichen Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern – anders als für das aus dem Internet bezogene und als Besitztat vom Amtsgericht T. ausgeurteilte Material – als Herstellen gesondert festgestellt. Dass der Angeklagte insoweit wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Prozesshindernisses der Verjährung nicht nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, sondern nur nach dem deshalb wiederauflebenden Besitztatbestand nach § 184b Abs. 3 StGB aF bestraft werden kann, ändert die konkurrenzrechtliche Bewertung nicht ( Rn. 23).
Jäger Fischer Richter am Bundesgerichtshof
Allgayer Welnhofer-Zeitler
Jäger
   
Fischer
   
Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.
Jäger
   
Allgayer
   
Welnhofer-Zeitler
   

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:261125B1STR427.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-10288