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BGH Beschluss v. - 6 StR 564/25

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 4 KLs 33/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu , Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR564.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-10286