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BGH Beschluss v. - 6 StR 127/25

Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 22 KLs 5/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die für den versuchten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB sei erfüllt und insoweit darauf abgestellt, dass der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erstrebte. Diesen Strafrahmen hat es nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es indes nicht bedacht, dass das Regelbeispiel nur anwendbar ist, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 388/06, Rn. 7; vom – 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206; vom – 5 StR 194/20, Rn. 2).

43. Auf diesem Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung hingegen nicht erfasst (vgl. , BGHSt 54, 135, 138).

54. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B6STR127.25.0

Fundstelle(n):
VAAAK-10283