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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 R 3009/25 ER-B

Gesetze: BGG § 10 Abs. 1 S. 2; L-BGG § 9 Abs. 2; IT-VO 2.0 § 3 Abs. 1; IT-VO 2.0 § 3 Abs. 3; VBD § 3 Abs. 1; VBD § 5 Abs. 2 S. 1 bis 3; DSGVO Art. 6 Abs. 1; DSGVO Art. 7

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) i.V.m. der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG (VBD) folgt ein Anspruch sehbehinderter und blinder Menschen auf barrierefreie Kommunikation.

2. Sofern eine Behörde keine barrierefreie Kommunikation gewährleisten kann, welche den Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 3 BITV 2.0 (Barrierefreie IT-VO 2.0) entspricht, besteht ein Anspruch für Menschen mit Sehbehinderung auf Übersendung und Zurverfügungstellung von Dokumenten per einfacher E-Mail.

3. Voraussetzung für eine Übersendung per einfacher E-Mail in diesem Fall ist jedoch, dass eine den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Ziff. a i.V.m. Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechende Einwilligung des blinden oder sehbehinderten Menschen vorliegt.

Fundstelle(n):
FAAAK-10245

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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.10.2025 - L 8 R 3009/25 ER-B

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