1. Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. -, juris Rn. 25; -, juris Rn. 49 ff.) zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
2. Bei einem GdB von 30 im Funktionssystem Rumpf und einem GdB von 30 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche kann ein Gesamt-GdB von 50 festgesetzt werden, wenn keine wesentliche Überschneidung der somatischen und psychischen Beschwerden besteht und die depressive Erkrankung nicht wesentlich durch Schmerzen infolge der Wirbelsäulenerkrankung verursacht und unterhalten wird, sondern ihren Auslöser in biographischen Belastungen sowie Problemen am Arbeitsplatz hat.
3. Beim Vergleich des Ausmaßes der Behinderungen mit einem Gesundheitsschaden, für den die VG einen festen GdB-Wert von 50 angeben, sind bei Gesundheitsstörungen aus verschiedenen Funktionssystemen deren jeweilige Auswirkungen auf die Teilhabe zu bewerten.
Fundstelle(n): HAAAK-10240
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2025 - L 8 SB 1220/25