Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Anwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen gehört seit Langem zu den besonders anspruchsvollen Bereichen des Mehrwertsteuerrechts. Die Sonderregelung des § 25 UStG beruht auf Art. 306 ff. MwStSystRL und durchbricht das System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug zugunsten einer Margenbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine praktikable und unionsweit möglichst einheitliche Besteuerung grenzüberschreitender Reiseleistungen sicherzustellen. Trotz dieses Harmonisierungsanspruchs wirft die Anwendung der Vorschrift in der Praxis weiterhin zahlreiche Fragen auf. Diskussionsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs. Im Mittelpunkt der hier besprochenen Entscheidung steht die Frage, ob die Margenbesteuerung auch auf Reiseveranstalter mit Sitz in einem Drittland anzuwenden ist, die im Gemeinschaftsgebiet über keine feste Niederlassung verfügen.
I. Leitsatz (amtlich)
§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar (entgegen UStAE Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 5).
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des § 25 UStG auf Reiseleistungen, die von der außerhalb der E...