Hat die Oberfinanzdirektion eine Grunderwerbsteuersache im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachgeprüft und das Finanzamt angewiesen, dem Einspruch stattzugeben, so ist bei unverändertem Sachverhalt wegen der gleichen Rechtsfrage eine spätere Fehlerberichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht gerechtfertigt. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn bei der späteren Fehleraufdeckung ein abweichender Sachverhalt bekannt wird, der der Oberfinanzdirektion bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflichten bereits bei ihrer Einschaltung während des früheren Einspruchsverfahrens hätte bekannt sein können. (Ergänzung zum Urteil vom II 81/65, BFHE 107, 53, BStBl II 1972, 913).
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 698 BFHE S. 86 Nr. 113, ZAAAB-00084
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