Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 1 StR 387/25

Leitsatz

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

Gesetze: § 370 Abs 1 AO, § 264 Abs 1 StPO, § 18 Abs 1 S 1 UStG, § 18 Abs 3 UStG

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 536 KLs 8/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.935,97 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der formell von dem Zeugen geleiteten T. E. GmbH (im Folgenden: T. GmbH) mit Sitz in B., die einen Handel mit Luxusmöbeln betrieb. Als das Unternehmen Anfang 2014 in wirtschaftliche Schieflage geriet, entschied sich der Angeklagte,

4Der Angeklagte entschloss sich, zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2014 für die T. GmbH abzugeben, damit die durch die Einbindung in das Umsatzsteuerbetrugssystem sich ergebene exorbitante Umsatzsteigerung den Finanzbehörden nicht auffiel und er so möglichst lange an den Gewinnen aus dem Umsatzsteuerkarussell partizipieren konnte. Am wurden die Geschäftsräume der T. GmbH und die Wohnräume des formellen Geschäftsführers W. durchsucht. Gegen W. wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Anschließend kamen die Geschäfte der T. GmbH zum Erliegen. In der Folge gab der vom Angeklagten beauftragte gutgläubige Buchhalter Sc. auf dessen Anweisung am Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Juli 2014 ab. Ebenfalls auf Anweisung des Angeklagten gab zudem der im Nachgang beauftragte gutgläubige Steuerberater L. am die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2014 und am die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2014 ab.

5In den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 wurden zwar die Umsätze aus dem Verkauf der Fernseher zutreffend erfasst. Zugleich wurden jedoch jeweils zu Unrecht Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der I. GmbH und der TL. GmbH geltend gemacht, obwohl der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Umsatzgeschäfte wusste, dass er Teil einer Umsatzsteuerbetrugskette war und die I. GmbH und die TL. GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai, Juni und September 2014 führten zu einer Umsatzsteuerzahllast, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Juli und August 2014 zu einer Steuervergütung, wobei das Finanzamt diesen jeweils nicht zustimmte.

6Der Angeklagte brachte insgesamt Vorsteuern in Höhe von ca. 937.000 € zu Unrecht zur Anrechnung.

7Am gab Steuerberater L. im Auftrag des Angeklagten eine verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2014 ab. Auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden zu Unrecht Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der I. GmbH und der TL. GmbH geltend gemacht.

8Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die verspätet abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen der T. GmbH für die Monate April bis September 2014 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschränkt.

9Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Die konkurrenzrechtliche Bewertung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (dazu II. 1.). Demgegenüber begegnet es – entgegen der Auffassung der Revision – keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für April bis September 2014 und nicht die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 abgeurteilt hat (dazu II. 2.).

101. Soweit das Landgericht bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe dem undolosen Buchhalter Sc. für jede Umsatzsteuervoranmeldung eine gesonderte Weisung erteilt, wird dies von den Feststellungen nicht getragen.

11a) Veranlasst der Steuerpflichtige seinen undolosen Steuerberater oder Buchhalter durch eine Handlung – wie zum Beispiel die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen oder eine einheitliche Anweisung – zur Fertigung und Einreichung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen, so kann in der Person des Steuerpflichtigen als mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) Tateinheit im Sinne von § 52 StGB gegeben sein. Ob beim gutgläubigen Steuerberater als Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. Rn. 11; Beschlüsse vom – 1 StR 493/24 Rn. 11 und vom – 1 StR 33/24 Rn. 2).

12b) Nach den Urteilsfeststellungen besprach der Angeklagte mit dem gutgläubigen Buchhalter Sc. nach der Durchsuchung der Geschäftsräume der T. GmbH am die Einzelheiten der rückwirkenden Erstellung der Buchhaltung unter Zugrundelegung der bereits zuvor übergebenen Geschäftsunterlagen sowie der verspäteten Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Er wies ihn ferner an, diese für die Monate April bis Juli 2014 beim Finanzamt einzureichen, was Sc. am tat (UA S. 10, 24 ff.). Zudem übermittelte der gutgläubiger Steuerberater L. jeweils auf Anweisung des Angeklagten am die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2014 und am die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2014 (UA S. 10, 29 f.).

13Die Urteilsfeststellungen belegen vor diesem Hintergrund nicht hinreichend, dass der Angeklagte dem gutgläubigen Buchhalter Sc. für jede vorzunehmende Umsatzsteuervoranmeldung eine gesonderte Weisung gab; vielmehr liegt es nahe, dass er diesem eine einheitliche Anweisung und Beauftragung zur Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Juli 2014 (Fälle III. C. 2. bis 5.) erteilte. Da eine weitere Aufklärung zu den genauen Abläufen nicht zu erwarten ist und um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, geht der Senat von einer einheitlichen Weisung aus, was dazu führt, dass diese Fälle in Tateinheit stehen (§ 52 Abs. 1 StGB). Demgegenüber wurde der gutgläubige Steuerberater L. durch jeweils separate Anweisungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August und September 2014 (Fälle III. C. 6. und 7.) bestimmt. Insoweit ist die tatgerichtliche Bewertung als tatmehrheitlich (§ 53 StGB) nicht zu beanstanden. Der festgestellte Sachverhalt ist in Bezug auf den Angeklagten daher nicht als sechs, sondern drei selbständige Taten der (versuchten) Steuerhinterziehung zu würdigen.

14Der Senat ändert den Schuldspruch selbst ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht der den Angeklagten ausschließlich begünstigenden Schuldspruchänderung nicht entgegen.

153541

162. Demgegenüber ist es – entgegen der Auffassung der Revision – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 und nicht die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2014 abgeurteilt hat.

17Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen mitbestrafte Vortat einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sein können ( Rn. 50 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; Beschlüsse vom – 1 StR 362/21 Rn. 6; vom – 1 StR 297/21 unter 2. a]; vom – 1 StR 556/18 Rn. 5 und vom – 1 StR 7/18 Rn. 8, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27), wenn nicht im Einzelfall das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen liegt (vgl. unter 2.). Eine mitbestrafte Vortat kann – wie die rechtlich vergleichbare mitbestrafte Nachtat – nicht gesondert geahndet werden, solange die Verfolgung der Haupttat möglich ist (vgl. Rn. 11; vom – 2 StR 329/08 Rn. 4 und vom – 2 StR 69/07 Rn. 17; Beschlüsse vom – 4 StR 598/17 Rn. 7; vom – 1 StR 405/14 Rn. 29, BGHSt 60, 188; vom – 5 StR 46/11 Rn. 2; vom – 5 StR 344/08 Rn. 2 und vom – 3 StR 19/00 Rn. 4 [jeweils zur mitbestraften Nachtat]).

18b) Hier Die Konsumtion einer mitbestraften Vortat entfällt, wenn die Haupttat – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr verfolgbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 405/14 Rn. 31, BGHSt 60, 188; vom – 5 StR 344/08 Rn. 2; vom – 5 StR 190/93 Rn. 8, BGHSt 39, 233 und vom – 5 StR 517/92 Rn. 6, BGHSt 38, 366 [jeweils zur mitbestraften Nachtat]). Denn dass ein Verhalten sich als mitbestrafte Vortat darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Vortat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der mitbestraften Vortat bedeutet nicht etwa, dass der Täter wegen der Vortat selbst dann straffrei bleibt, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich ist oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die Vortat wird nur dann mitbestraft, wenn sie durch die Strafe für die Haupttat schon ausreichend gesühnt wird (vgl. , in WKRS 1955, 11860 Rn. 13 [zur mitbestraften Nachtat]). Dies gilt auch dann, wenn die Haupttat – wie hier – gemäß § 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurde und eine Wiedereinbeziehung nach Lage der Sache nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall fällt die Haupttat als ausschließliche Bewertungsgrundlage weg (vgl. Rn. 43, BGHSt 23, 304; Beschluss vom – 3 StR 445/16 Rn. 9; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 52 ff. Rn. 136; MüKo-StGB/El-Ghazi, 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 52 Rn. 172; LK-StGB/Scholze, 14. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff. Rn. 189).

19c) Dem steht nicht entgegen, dass die Einstellung einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, die ein „Wiederaufleben“ der Strafbarkeit wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach sich zieht, dazu führen kann, dass der Angeklagte nunmehr statt wegen einer Tat wegen mehrerer in Realkonkurrenz stehender Taten verurteilt werden kann. Denn in den Fällen, in denen der Senat die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortat einer nachfolgend abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung angesehen hat, liegt der Schwerpunkt des Unrechts auf der Jahreserklärung. Der Unrechtsgehalt der unrichtigen Voranmeldungen wird hier durch die unrichtige Jahreserklärung vollständig erfasst. Durch die unrichtige Jahreserklärung wird jedoch darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, weil aus einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“ eine Steuerhinterziehung „auf Dauer“ wird (vgl. Rn. 52 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25). Die Aburteilung mehrerer in Realkonkurrenz stehender unrichtiger Voranmeldungen statt einer unrichtigen Jahreserklärung wird daher in dieser Fallkonstellation regelmäßig nicht zu einer höheren Strafe führen. Zudem lässt eine abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unberührt (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 32 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] mwN).

20d) Soweit das Landgericht die Beschränkung der Strafverfolgung auf die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 auf die Vorschrift des § 154a Abs. 2 StPO gestützt hat, sieht sich der Senat zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

21aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden 1 StR 627/08 Rn. 31, BGHSt 53, 221; – 1 StR 501/24 Rn. 4; vom – 1 StR 75/19 Rn. 10; vom – 1 StR 7/18 Rn. 10; vom – 1 StR 256/15 Rn. 27; vom – 1 StR 374/13 Rn. 19; vom – 1 StR 6/13 Rn. 23 ).

22bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

23Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

24Im Einzelnen:

25(1) Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 2641 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 37011) oder pflichtwidrig unterlassene 37012) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche ( Rn. 21; Beschluss vom – 1 StR 501/24 Rn. 3). Bei mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Taten im Sinne von 531, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 46 und vom – 1 StR 422/15 Rn. 14; Beschlüsse vom – 3 StR 594/24 Rn. 14; vom – 4 StR 147/24 Rn. 12; vom – 2 StR 358/20 Rn. 9 und vom – 1 StR 464/17 Rn. 7).

26(2) Zwischen den unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits, die häufig durch lange Zeiträume voneinander getrennt sind, besteht keine aus dem materiellen Steuerrecht folgende derart enge Verzahnung, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass diese Steuererklärungen hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich so miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden kann und eine getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 1501 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden. Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger § 18 Abs. 4 Satz 3 UStGist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts § 168 Satz 2 AOals Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklärung vorzutragen (vgl. Rn. 54 und vom – 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221). Es handelt sich also steuerrechtlich um selbständige Festsetzungsverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 132/25 Rn. 5 und vom – 1 StR 14/23 Rn. 9). Selbst für den Fall der Bindungswirkung eines Grundlagen- für einen Folgebescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO – eine engere rechtliche Verzahnung ist kaum denkbar – die in ihren Wirkungen über die Verzahnung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung deutlich hinausgeht, hat der Senat zuletzt verschiedene prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO angenommen (vgl. Rn. 46 ff.; Beschluss vom – 1 StR 39/25 Rn. 16 ff. [jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]).

27(3) Für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat spricht nicht, dass bei Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Angaben in einer nachfolgenden Umsatzsteuerjahreserklärung eine strafbefreiende (Teil-)Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO sein können, wenn der Hinterziehungsumfang einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter dem unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zurückbleibt (vgl. Rn. 57; Beschluss vom – 1 StR 362/21 Rn. 6). Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats muss das Tatgericht im Falle der Aburteilung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen auch Feststellungen zu Zeitpunkt und Inhalt einer abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung treffen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige zu ermöglichen (vgl. Rn. 6). Durch diese revisionsrechtlichen Darstellungsanforderungen ist es ausgeschlossen, dass der Unrechtsgehalt von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen unter Außerachtlassung einer durch die nachfolgende Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommenen (teil-)strafbefreienden Selbstanzeige in einer den Angeklagten beschwerenden Weise falsch ermittelt wird.

28(4) Die Annahme mehrerer prozessualer Taten birgt auch nicht die Gefahr der mehrfachen Aburteilung des identischen Tatunrechts, indem der Täter sowohl wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als auch wegen Abgabe einer die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich wiederholenden unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung verurteilt wird. Denn Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sind – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. Rn. 50 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; Beschlüsse vom – 1 StR 362/21 Rn. 6; vom – 1 StR 297/21 unter 2. a]; vom – 1 StR 556/18 Rn. 5 und vom – 1 StR 7/18 Rn. 8, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27; zum Verhältnis von unterlassener und verspätet abgegebener Umsatzsteuervoranmeldung als tatmehrheitlich vgl. Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 246). Eine kumulative Aburteilung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher in Fällen identischen Tatunrechts nicht mehr möglich. Eine Verurteilung des Täters wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen kommt vielmehr regelmäßig in dieser Fallkonstellation nur dann in Betracht, wenn der Aburteilung der Umsatzsteuerjahreserklärung ein rechtliches Hindernis (z.B. Verjährung, Suspendierung der Strafbewehrung der Steuererklärungspflicht gemäß § 393 AO, Einstellung des Verfahrens betreffend die unrichtige Jahreserklärung aus Opportunitätsgründen) entgegensteht.

29(5) Schließlich steht der Annahme mehrerer prozessualer Taten nicht der Umstand entgegen, dass

30§ 265 StPO

31dass der Täter noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung suspendiert worden ist oder nur einzelne Voranmeldungen angeklagt worden waren (vgl. Rn. 17). Auch außerhalb dieser Fallgruppen ist indes von selbständigen prozessualen Taten auszugehen, weil die monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB) stehen und zwischen ihnen keine steuerrechtliche Verzahnung besteht, welche die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat rechtfertigen könnte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 266a2641

33Mit ihrer Zustimmung zu einer Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft hier den eindeutigen Willen kundgetan, die unrichtige Jahreserklärung gemäß § 154 Abs. 1 StPO nicht verfolgen zu wollen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225B1STR387.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-10172