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Bewertung; | Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger (§ 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 BewG)
R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Es ist gefragt worden, ob auch Gutachten von zertifizierten Sachverständigen anzuerkennen sind. Dazu vertreten die obersten FinBeh der Länder (hier: 004 folgende Auffassung: Die ErbStR ebenso wie das BewG schließen nicht aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden können, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien genügen. Die Bewertungsstel...