IFRS 18 C7
Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS-Rechnungslegungsstandards.
Übergangsvorschriften
C7
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards kann ein Unternehmen, das Paragraph 18 von IAS 28 anwenden darf, seine Entscheidung hinsichtlich der Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ändern und von der Equity-Methode zu einer erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 übergehen. Nimmt ein Unternehmen eine solche Änderung vor, hat es die Änderung rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden. Ein Unternehmen, das Paragraph 11 von IAS 27 anwendet, hat in seinen Einzelabschlüssen dieselbe Änderung vorzunehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127