Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gesamtergebnisrechnung
Sonstiges Ergebnis
B89
Nach Paragraph 90 hat ein Unternehmen Umgliederungsbeträge, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen, in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben. Umgliederungsbeträge fallen bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 erfasst werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Pläne, die gemäß IAS 19 erfasst werden, nicht an. Ein Unternehmen erfasst diese Bestandteile im sonstigen Ergebnis und gliedert sie in späteren Berichtsperioden nicht erfolgswirksam um. Ein Unternehmen kann Veränderungen der Neubewertungsrücklage in späteren Berichtsperioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgliedern (siehe IAS 16 und IAS 38). Gemäß IFRS 9 entstehen keine Umgliederungsbeträge, wenn eine Absicherung von Zahlungsströmen oder die Bilanzierung des Zeitwerts einer Option (oder des Terminelements eines Termingeschäfts oder des Fremdwährungs- Basisspreads eines Finanzinstruments) zu Beträgen führt, die ein Unternehmen aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen bzw. einer gesonderten Eigenkapitalkomponente ausbucht und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit einbezieht. Ein Unternehmen ordnet diese Beträge direkt den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zu.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127