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IFRS 18 B77

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung

B77

Ein Unternehmen kann verpflichtet sein, einen in Paragraph 75 angeführten oder in einem anderen IFRS-Rechnungslegungsstandard angegebenen Einzelposten in mehr als einer der in Paragraph 47 angeführten Kategorien darzustellen. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das die Investition in Vermögenswerte bzw. die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, verpflichtet sein, den in Paragraph 75(b)(ii) genannten Einzelposten der Wertminderungsaufwendungen, die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 ermittelt werden, in folgenden Kategorien darzustellen:

(a)

in der Kategorie „Betrieb“ – sofern die Wertminderungsaufwendungen sich auf Forderungen aus Gütern und Dienstleistungen beziehen, wie in Paragraph B48(b) beschrieben, und

(b)

in der Kategorie „Investition“ – sofern die Wertminderungsaufwendungen sich auf finanzielle Vermögenswerte beziehen, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften, wie in Paragraph B46 beschrieben.

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ZAAAK-10127