Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
„Finanzierung“
Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus hybriden Verträgen, die einen Basisvertrag enthalten, bei dem es sich um eine Verbindlichkeit handelt
B56
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus einem hybriden Vertrag, der einen Basisvertrag enthält, bei dem es sich um eine Verbindlichkeit handelt, ist davon abhängig, ob das eingebettete Derivat vom Basisvertrag getrennt wird. Wenn das eingebettete Derivat
von der Basisverbindlichkeit getrennt wird, wendet das Unternehmen
auf die getrennte Basisverbindlichkeit die in den Paragraphen 52, 59–61, 64(b) und 65–66 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten an und
auf das getrennte eingebettete Derivat die in den Paragraphen B70–B76 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Derivaten an,
nicht von der Basisverbindlichkeit getrennt wird und wenn der hybride Vertrag aus einem Geschäftsvorfall resultiert, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, wendet das Unternehmen die in den Paragraphen 52, 60 und 65–66 angeführten Vorschriften für Verbindlichkeiten an, die sich aus solchen Geschäftsvorfällen ergeben,
nicht von der Basisverbindlichkeit getrennt wird und wenn der hybride Vertrag nicht aus einem Geschäftsvorfall resultiert, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet,
ordnet das Unternehmen – wenn es sich bei der Basisverbindlichkeit um eine in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallende finanzielle Verbindlichkeit handelt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird – die in Paragraph 60 angeführten Erträge und Aufwendungen aus dem Vertrag (anstelle der in Paragraph 61 angeführten Erträge und Aufwendungen) nach dem erstmaligen Ansatz der Kategorie „Finanzierung“ zu (siehe Paragraph B59),
wendet das Unternehmen – wenn es sich bei dem hybriden Vertrag um einen in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallenden Versicherungsvertrag handelt – die Vorschriften der Paragraphen 52 und 64(b) an, und
wendet das Unternehmen – andernfalls – die in den Paragraphen 52 und 61 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die sich aus solchen Geschäftsvorfällen ergeben, an.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127