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IFRS 18 75

Gewinn- und Verlustrechnung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind

75

Ein Unternehmen hat in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Einzelposten darzustellen (siehe Paragraph B77):

(a)

nach diesem Standard vorgeschriebene Beträge, nämlich

(i)

Umsatzerlöse, wobei die unter b) i) und c) i) genannten Einzelposten gesondert darzustellen sind,

(ii)

Betriebsaufwendungen, wobei die gemäß den Paragraphen 78 und 82(a) vorgeschriebenen Einzelposten gesondert darzustellen sind,

(iii)

Anteil am Gewinn oder Verlust von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden,

(iv)

Ertragsteueraufwand oder -ertrag und

(v)

einen gesonderten Betrag für die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5),

(b)

nach IFRS 9 vorgeschriebene Beträge, nämlich

(i)

die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge,

(ii)

Wertminderungsaufwendungen (einschließlich Wertaufholungen von Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 ermittelt werden,

(iii)

Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,

(iv)

alle Gewinne oder Verluste, die sich aus einer Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts und seinen bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts von der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ergeben, und

(v)

alle zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste, die zum Zeitpunkt der Umgliederung eines finanziellen Vermögenswerts von der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam umgegliedert werden, und

(c)

nach IFRS 17 vorgeschriebene Beträge, nämlich

(i)

versicherungstechnische Erträge,

(ii)

versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17,

(iii)

Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen,

(iv)

versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 und

(v)

Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127