Aufteilung der Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten
Leitsatz
1. Eine Kostenentscheidung ist der Auslegung zugänglich, wobei dem erkennbaren Willen des Gerichts möglichst zu folgen ist.
2. Bei der Auslegung der Kostengrundentscheidung ist die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels
nicht statthaft.
3. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist wegen der Regelung des § 68 FGO eine Aufteilung der Kosten des Verfahrens nach Verfahrens-
oder Zeitabschnitten – anders als in Zivilverfahren – statthaft, wodurch die Kostenverteilung verursachungsgenauer erfolgen
kann.
4. Wenn das Finanzamt zunächst wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksame Abrechnungsbescheide erlässt und diese im Klageverfahren
in einem Erörterungstermin nach Hinweis des Gerichts durch wirksame Bescheide ersetzt, ist es gerechtfertigt, die bis zur
Bescheidänderung entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Finanzamt und die danach entstandenen Kosten sowie die Gerichtskosten
der Klägerin aufzuerlegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAK-10113
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FG Münster, Beschluss v. 05.11.2025 - 5 Ko 2374/25 GK