1. Bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung gelten für die Prüfung der Angemessenheit des Gewinnanteils des Unterbeteiligten die für typische stille Gesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend (vgl. , BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).
2. Handelt es sich um eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypische stille Unterbeteiligung), so gilt dies mit der Maßgabe, daß als Wert der Unterbeteiligung der Gesamtwert der obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten zugrunde zu legen ist, auch soweit sie sich auf den Anteil des Hauptgesellschafters an stillen Reserven und am Geschäftswert der Hauptgesellschaft beziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 676 BFHE S. 103 Nr. 113, MAAAB-00071
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