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Verkehrssicherungspflicht; | Haftung einer Gemeinde für unbeleuchtete Grünanlage (§ 839 BGB)
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Grünanlage entfällt nicht deshalb, weil die Gemeinde, die den Verkehr eröffnet hat, die Parkwege bei Dunkelheit nicht beleuchtet. Sie erstreckt sich nicht nur auf die befestigten Wege, sondern auf alle Flächen, die von den Besuchern der Grünanlage erfahrungsgemäß betreten werden, z. B. eine Abkürzung vor einer rechtwinkeligen Kurve ().