Gründe
1I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.
2Der Kläger führte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters ab 2015 vor dem SG Hannover und sodann vor dem LSG Niedersachsen-Bremen und dem BSG einen Rechtsstreit um Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach Abschluss des Verfahrens im Jahr 2023 erhob er beim LSG Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem SG und dem LSG.
3Mit Gerichtsbescheid vom , dem Kläger zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am , wies das LSG die Klage ab, da vor dem SG keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben worden sei und das Berufungsverfahren vor dem LSG nicht unangemessen lange gedauert habe. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom , der am beim LSG einging, eine mündliche Verhandlung.
4Mit Beschluss vom verwarf das LSG den Antrag als unzulässig. Der Antrag sei nicht statthaft, weil der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 3 SGG als Urteil wirke. LSG-Urteile könnten nur nach Maßgabe der §§ 160,160a SGG angefochten werden. Der Beschluss sei nach § 177 SGG unanfechtbar. Dieser wurde dem Kläger am zugestellt.
5Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei und daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar sei der Beschluss des LSG sachlich schlechthin unhaltbar und verstoße gegen das Willkürverbot, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht im Hinblick auf das gegen den Gerichtsbescheid gegebene Rechtsmittel als unstatthaft angesehen werden konnte. Das LSG habe mit § 105 Abs 2 SGG eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Es erschließe sich nicht, weshalb das LSG bei der entsprechenden Anwendung des § 105 SGG den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung als unstatthaft hätte ansehen können. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch auf dem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe aber die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs 2 BVerfGG entgegen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss trotz § 177 SGG erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG zum BSG angefochten werden könne ( - juris).
6Mit seiner daraufhin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler des LSG geltend.
7II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.
81. Die Beschwerde ist zulässig.
9a) Die Beschwerde ist statthaft. Grundsätzlich kann nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG nur die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder einem diesem gleichstehenden Beschluss selbstständig durch Beschwerde angefochten werden, nicht dagegen eine andere Entscheidung des LSG, wie sich aus § 177 SGG ergibt. Ausnahmsweise steht einem Beteiligten trotz einer Entscheidung in Form eines nach dieser Vorschrift an sich unanfechtbaren Beschlusses aber auch dasjenige Rechtsmittel zu, dass bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre. Prozessbeteiligte dürfen dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form trifft, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen Rechtsmittels. Um das Prozessrisiko des Betroffenen zu minimieren, steht ihm in einer solchen Situation sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (vgl B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 9 mwN). Das ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde, weil das LSG hätte durch Urteil entscheiden müssen.
10Grundsätzlich durfte das LSG auch als Entschädigungsgericht gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 1 GVG erstinstanzlich über die Entschädigungsklage des Klägers zunächst in entsprechender Anwendung des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden ( B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 8 mwN; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 10; aA Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand , § 105 SGG RdNr 21 mwN).
11Auf den rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG erhobenen und nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auch sonst zulässigen Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung durfte das LSG als erste und zugleich einzige Tatsacheninstanz dagegen nicht durch Beschluss, sondern nur durch Urteil entscheiden, da § 158 SGG die Verwerfung durch Beschluss nur dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, das LSG funktional hier aber nicht als solches gehandelt hat, und zudem aufgrund § 105 Abs 3 SGG nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern die Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung im Streit stand (vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 24).
12b) Der Kläger hat seine Beschwerde auch fristgemäß erhoben. Die Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist wegen § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht einschlägig, weil das LSG seinen Beschluss zu Unrecht als unanfechtbar bezeichnet hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 18).
13c) Die Beschwerde hat die für den Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen substantiiert bezeichnet.
142. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der gerügte Verstoß gegen § 105 Abs 2 SGG vorliegt und die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auf den frist- und formgerechten Antrag des Klägers eine mündliche Verhandlung durchführen und über seine Entschädigungsklage durch Urteil entscheiden müssen (§§ 125, 124 Abs 1 SGG). Denn nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung beantragt werden wenn, wie hier gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LSG als Entschädigungsgericht (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 3 GVG), die Berufung nicht gegeben ist. Es sind keine systematischen oder sonstigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, die Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut bei einer entsprechenden Anwendung des § 105 SGG durch das LSG als Entschädigungsgericht gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 1 GVG nicht anzuwenden (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 10 mwN; zustimmend Schnitzer in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand , § 105 SGG RdNr 35.1). Vielmehr greift auch in dieser Situation der Normzweck, das Recht des Klägers auf die insbesondere von Art 6 Abs 1 EMRK garantierte mündliche Verhandlung in anderen als ganz trivialen Rechtsstreitigkeiten zu sichern (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 2 mwN). Wegen des rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs 3 SGG).
15Der Beschluss des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes ist im sozialgerichtlichen Verfahren zwar kein absoluter Revisionsgrund. Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl - BVerfGE 107, 395, 409 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1) ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung die Entscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl etwa - juris RdNr 10; - juris RdNr 10; - juris RdNr 7; - juris RdNr 7). Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, bedarf es daher in der Regel keines weiteren Vortrags zum "Beruhenkönnen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler. Es reicht vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (stRspr; zuletzt - juris RdNr 10 mwN). Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern.
16Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung macht der Senat von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.
173. Da der Kläger mit der gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob das LSG noch in anderer Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt oder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage verkannt hat.
184. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
195. Die auch im Fall der Zurückverweisung erforderliche Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren (Senatsurteil vom - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7 <insoweit nicht abgedruckt>, juris RdNr 45 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der vom Kläger beantragten Entschädigungszahlung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:111225BB10UEG425B0
Fundstelle(n):
CAAAK-10019