Instanzenzug: Az: 12 KLs 2020 Js 19088/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, besonders schweren Raubes und Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist weitgehend unbegründet.
I.
2Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Der im Jahr 2000 geborene Angeklagte leidet an einer emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer Abhängigkeit von multiplen Betäubungsmitteln. Bereits in seiner Kindheit und Jugend fiel er durch ständige Konflikte mit Lehrern, Mitschülern und anderen Bezugspersonen auf. Deshalb musste er häufig die Schule und seine Pflegefamilien beziehungsweise die ihn betreuenden Jugendhilfeeinrichtungen wechseln. Zeitweise war er obdachlos. Ab dem 14. Lebensjahr konsumierte er regelmäßig Alkohol und Betäubungsmittel. Im Jahr 2016 sah die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer gefährlichen und sodann einer einfachen Körperverletzung ab, bevor der Angeklagte im Mai 2018 erstmals wegen Diebstahls in drei und Erwerbs von Betäubungsmitteln in 14 Fällen in Form eines Schuldspruchs verurteilt wurde. Im November 2018 beging er eine Körperverletzung und im Juni 2019 einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, indem er mit einem Einhandmesser auf den Oberkörper eines ihm Unbekannten einstach. Unter anderem deshalb verurteilte ihn das Landgericht im Dezember 2019 zu fünf Jahren Jugendstrafe und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Aus dem Maßregelvollzug heraus erhielt der Angeklagte erstmals im Jahr 2021 die Gelegenheit zu einer Dauererprobung, während derer er seine Ausbildung abbrach und eine Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Freundin beging, die zu seiner dritten Verurteilung führte, dieses Mal zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Auch im Rahmen zweier weiterer Dauererprobungen gelang es dem Angeklagten nicht, konflikt- und konsumfrei zu leben. Ende Januar 2023 sollte er deshalb in die Unterbringung zurückkehren, was er nicht tat. Im März 2023 wurde er in hiesiger Sache festgenommen. In der sich seither anschließenden Haft fiel er durch Regelverstöße, Auseinandersetzungen mit Mithäftlingen und Wärtern sowie Drogenkonsum auf.
42. Während seiner knapp zweimonatigen Flucht im Februar und März 2023 beging der Angeklagte folgende Straftaten:
5a) Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans begab er sich mit einem unbekannten Komplizen kurz vor Ladenschluss in ein Möbelgeschäft. Beide Täter waren mit Sturmhauben maskiert, die nur die Augenpartie freiließen. Der Angeklagte hielt einer Mitarbeiterin eine Schreckschusspistole vor, sein Partner ihrem Kollegen und der einzigen Kundin ein Messer. So erreichten sie, dass die Angestellten Kasse und Tresor öffneten. Der Mittäter ergriff die Münzen aus der Kasse. Das Scheingeld und den Tresorinhalt füllten die beiden Angestellten auf Aufforderung der Täter in deren Rucksäcke. Anschließend mussten sich die Opfer mit täterseits mitgebrachten Kabelbindern an Lattenroste fesseln, wobei der Kundin auf ihre Bitte hin ihre Handtasche belassen wurde. Der Angeklagte wünschte den Opfern „noch einen schönen Abend“, bevor er und sein Komplize mit 6.154,83 € Beute flohen (Fall II. 1. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fall 1).
6Diese Tat hat das Landgericht als besonders schwere räuberische Erpressung gewürdigt und mit einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren geahndet.
7b) Erneut mit einer Sturmhaube maskiert und derselben Schreckschusswaffe ausgestattet, betrat der Angeklagte einige Tage später um Mitternacht eine Shisha-Bar. Nur eine Angestellte war noch vor Ort. Der Angeklagte bedrohte sie mit der Waffe und forderte die Aushändigung der Kasse. Sie hielt die Sache zunächst für einen Scherz, woraufhin er die Waffe durchlud, sich auf sie zubewegte und ihr Kellnerportemonnaie ergriff, das auf dem Tresen lag. Dies ließ sie aus Angst vor der Waffe geschehen. Der Täter verabschiedete sich mit den Worten „Hade tschau“ und flüchtete mit einer Beute von wenigstens 300 € (Fall II. 2. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fall 2).
8Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieser Tat des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
9c) Wenige Tage darauf suchte er gegen Mitternacht eine einsam im Wald gelegene Hütte auf. Er führte erneut seine Schreckschusspistole bei sich, deren Magazin eingelegt und mit zwei Pfeffergas- und drei Knallpatronen bestückt war. Der Angeklagte rief bei einem Taxiunternehmen an und bat seine Gesprächspartnerin höflich, ihn an der genannten Hütte abzuholen. In Wahrheit wollte er nicht ihre Fahrdienste in Anspruch nehmen, sondern unter Vorhalt der Waffe an ihr Bargeld gelangen. Beim Eintreffen der Zeugin öffnete er ihre Beifahrertür, zog ein Tuch über Mund und Nase, stieg in den Wagen, richtete die Waffe auf sie und beschwichtigte sie dahin, dass ihr nichts geschehen werde, wenn sie ihr Geld herausgebe. Aus Angst legte sie 150 € auf die Mittelkonsole, die der Angeklagte an sich nahm. Ihr Handy durfte sie auf ihre Bitte hin behalten, den Fahrzeugschlüssel musste sie ebenfalls übergeben. Diesen warf der Angeklagte in den Wald, als er mit seiner Beute zu Fuß das Weite suchte (Fall II. 3. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fall 3).
10Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
11d) In der Zeit seiner Flucht beschaffte sich der Angeklagte 1.500 € Falschgeld, für die er 300 € entrichtete. Von den falschen Banknoten brachte er 250 € in den Verkehr. 25 weitere gefälschte Scheine à 50 € wurden bei seiner Festnahme im unmittelbaren Anschluss an die Tat zu Fall 3 sichergestellt (Fall II. 4. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fall 4).
12Die Strafkammer hat die Tat als Geldfälschung bewertet und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.
133. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht ungeachtet der Vorverurteilungen auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt, deren formale Voraussetzungen es jeweils mit den hiesigen Taten zu den Fällen 1 bis 3 als gegeben angesehen hat.
II.
14Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.
15Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall 1. Im Übrigen hat sie keinen durchgreifenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
161. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch für die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen 1 und 2. Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts, wie der Generalbundesanwalt im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt hat, insoweit nicht rechtsfehlerfrei. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Im Einzelnen:
17a) Der Angeklagte hat seine Täterschaft in den Fällen 3 und 4 eingeräumt und eine weitere ihm vorgeworfene Tat, die daraufhin nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, schlüssig in Abrede gestellt. Zu den Fällen 1 und 2 hat er sich demgegenüber nicht eingelassen. Dieses Schweigen hat das Landgericht – wenngleich unter ausdrücklicher Erwähnung des Schweigerechts eines Angeklagten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 StPO; vgl. hierzu etwa , NStZ 2016, 220, 221) – rechtsfehlerhaft in seine Bewertung eingestellt. Lässt sich ein Angeklagter zu einzelnen prozessualen Taten ein und zu anderen nicht, liegt keine sogenannte Teileinlassung vor, die vom Tatgericht gewürdigt werden darf (vgl. hierzu etwa , BGHR StPO § 243 Abs. 5 Einlassung 2 mwN). Der Umstand, dass ein Angeklagter zu bestimmten Taten Angaben macht, führt vielmehr nicht dazu, dass sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann (, BGHSt 32, 140, 145; Beschluss vom – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495).
18b) Zum anderen hat das Landgericht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten in Fall 1 auf eine an einem Kabelbinder gesicherte DNA-Mischspur gestützt. In allen 16 Merkmalssystemen seien anteilig und zum Teil vereinzelt Merkmale der DNA gefunden worden, wie sie auch beim Angeklagten vorlägen. Seine Darstellung der Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens in den Urteilsgründen genügt allerdings nicht den diesbezüglichen Anforderungen (s. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 410/21, juris Rn. 3; vom – 2 StR 491/24, juris Rn. 3; jeweils mwN). Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind.
19c) Die Beweiswürdigung der Strafkammer wäre allerdings nicht anders ausgefallen, hätte sie die beiden Indizien nicht in ihre Überlegungen eingestellt. Denn sie hat ihre Überzeugung auf zahlreiche weitere gewichtige Umstände gestützt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass diese für sich genommen ihre Überzeugung tragen.
20Dass es der Angeklagte war, der maskiert und bewaffnet Möbelgeschäft und Shisha-Bar überfiel, folgt danach zunächst aus den detailreichen Beschreibungen der Zeugen betreffend sowohl die äußerlichen Merkmale als auch den Habitus des Täters. Das Landgericht hat daneben mit näheren Darlegungen zu dem genauen Ablauf der jeweiligen Tat auf den in den Fällen 1 bis 3 einheitlichen modus operandi abgestellt. In seine Bewertung einbezogen hat es außerdem die geografische Nähe aller Tatorte zum Heimatdorf des Angeklagten sowie den deutlichen zeitlichen Zusammenhang der drei Überfälle. Bedacht hat es weiter die jeweils außergewöhnliche Höflichkeit des Täters. Diese hat es ausdrücklich als für den Angeklagten „herausragend persönlichkeitsspezifisch“ eingestuft. Bedeutung zugemessen hat es ferner der dringenden Geldnot des Angeklagten während der Zeit seiner knapp einen Monat andauernden Flucht sowie den Angaben der verschiedenen Opferzeugen zum äußeren Erscheinungsbild der Waffe. Letztere hat es dahin gewürdigt, dass bei allen drei Überfällen diejenige Schreckschusspistole zum Einsatz kam, die in der Tatnacht des Überfalls auf die Taxifahrerin beim Angeklagten sichergestellt werden konnte und deren Verwendung er hinsichtlich Fall 3 eingeräumt hat. Hinzu kommen die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons: Der Angeklagte suchte nicht nur kurz nach dem Überfall auf das Möbelgeschäft im Internet nach Presseveröffentlichungen zu dieser Tat, sondern er rief auch die Shisha-Bar aus Fall 2 bei Google auf. Schließlich hätten die polizeilichen Ermittlungen keinen Hinweis auf einen anderen Täter ergeben.
21Nach alldem ist auszuschließen, dass die Strafkammer sich in den Fällen 1 und 2 ohne Erwähnung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten und der DNA-Spur nicht von dessen Täterschaft überzeugt hätte.
222. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Lediglich in Fall 1 ist er analog § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Denn nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen verwirklichte der Angeklagte durch den Überfall auf das Möbelgeschäft nicht nur den Tatbestand einer besonders schweren räuberischen Erpressung, sondern tateinheitlich zugleich denjenigen eines besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB), indem sein Mittäter – dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar – die Münzen aus der Kasse ergriff (vgl. etwa , NStZ 2025, 40 Rn. 12 mwN). § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die entsprechende Änderung des Schuldspruchs nicht. Auch § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
23Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe geht überdies hervor, dass die Schreckschusswaffe nicht nur in Fall 3, sondern auch in den Fällen 1 und 2 geladen war, der Angeklagte mithin bei beiden Taten eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht nur ein Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwendete, wie es bei einer ungeladenen Pistole der Fall gewesen wäre. Zwar hat das Landgericht den Ladezustand der Waffe in den Fällen 1 und 2 nicht ausdrücklich festgestellt und belegt. Es hat sich jedoch hinsichtlich Fall 3 ausgiebig mit den technischen Gegebenheiten und der daraus folgenden rechtlichen Einordnung der sichergestellten Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt (UA S. 41 f.). Bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung der Fälle 1 und 2 hat es zur Vermeidung von Wiederholungen jeweils auf diese Passage verwiesen. Dadurch hat die Strafkammer hinreichend deutlich gemacht, dass sie von dem in Fall 3 festgestellten Ladezustand auch in den Fällen 1 und 2 ausgegangen ist. Hinzu kommt die ausdrückliche, in der Beweiswürdigung belegte Feststellung in Fall 2, dass der Angeklagte die Waffe „durchlud“, was eine entsprechende Munitionierung voraussetzt. Schließlich ist der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Fall 1 bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil der Messereinsatz des Mittäters dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist.
243. Der Strafausspruch enthält ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Bedenklich erscheint insoweit zwar, dass das Landgericht strafschärfend gewürdigt hat, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten bereits fünffach verurteilt gewesen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte demgegenüber nur drei Vorstrafen. Hinzu kamen zwei nach § 45 JGG eingestellte Verfahren. Es ist allerdings auszuschließen, dass die Strafkammer auf geringere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, hätte sie bedacht, dass Einstellungen nach § 45 JGG nicht als Vorstrafen zu werten sind.
25Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sachverständig beraten ist es beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die dissoziale Persönlichkeit und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln beim Angeklagten, auch zusammengenommen, nicht den Schweregrad einer krankhaften oder schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreichten.
264. Die Anordnung der Maßregel unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat diese, wie dargelegt, auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt und damit die im Jahr 2019 verhängte Jugendstrafe von fünf Jahren sowie deren anteilige Verbüßung außer Betracht gelassen.
27a) Die formalen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB hat die Strafkammer zutreffend als erfüllt angesehen. Der Angeklagte beging mit den hier abgeurteilten drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bezeichneten Art, verwirkte hierdurch jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (zum Begriff des „Verwirkens“ s. etwa , BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 2 Verwirkte Strafe 1 Rn. 5 mwN) und wurde wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt (§ 66 Abs. 2 StGB). Außerdem verübte er zwei die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllende Verbrechen, verwirkte hierdurch Freiheitsstrafe von jeweils mindestens zwei Jahren und wurde wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB).
28b) Rechtsfehlerfrei hat die sachverständig beratene Strafkammer auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bejaht, wie sie sowohl § 66 Abs. 2 StGB als auch § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB voraussetzen.
29aa) Den Hang im Sinne dieser Vorschrift (zu deren Voraussetzungen und der erforderlichen besonders sorgfältigen Würdigung in den Fällen von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, s. etwa , NStZ-RR 2019, 140, 141 mwN) hat sie insbesondere mit der zeitüberdauernden dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründet, die eine Verhaltensauffälligkeit schon in der Kindheit, eine andauernde hohe Gewaltbereitschaft und eine frühzeitige massive Delinquenz zur Folge hatte. Die Strafkammer hat anhand von Anknüpfungstatsachen ausgeführt, dass der Angeklagte sein affektgesteuertes, waffenaffines und von fehlender Empathie gekennzeichnetes Konfliktverhalten in bisher sämtlichen sozialen Settings an den Tag gelegt habe und sich von der Kindheit bis zur aktuellen Haft ein eingeschliffenes Muster fehlender Impulskontrolle mit einer besonderen antisozialen Verhaltenskomponente zeige.
30Zwar hat sich das Landgericht an dieser Stelle nicht mit der außergewöhnlichen Höflichkeit auseinandergesetzt, die es dem Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung als herausragend persönlichkeitsspezifisch attestiert hat (zur Pflicht, alle für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters maßgebenden Umstände bei der Prüfung des Hangs zu erörtern, s. etwa , juris Rn. 23). Angesichts der ansonsten sorgfältigen Würdigung stellt sich dies aber als unbedenklich dar. Denn aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Höflichkeit nicht die Dissozialität infrage stellt oder dieser gar entgegensteht. Der Angeklagte gefällt sich vielmehr in der Position, Kontrolle und Macht über andere auszuüben (UA S. 62). Seine Höflichkeit ist in diesem Zusammenhang ersichtlich nur ein Manipulationsmittel.
31bb) Die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit hat die Strafkammer ebenfalls nachvollziehbar begründet. Ihre Überzeugung von der außerordentlich hohen Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gewaltdelikte, auch unter Waffengebrauch, hat sie vor allem auf die drei Anlasstaten gestützt, daneben auf das Scheitern aller bisherigen Maßnahmen, die fehlende Krankheitseinsicht des Angeklagten und seine vollständige soziale Desintegration.
32cc) Überdies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht (§ 62 StGB) und sein Ermessen ausgeübt. Es hat beide Aspekte inhaltlich abgearbeitet, so dass es auf die Frage, ob deren „Vermengung“ rechtsfehlerhaft sein kann (so , NStZ 2025, 291 Rn. 11; kritisch Peglau, JR 2025, 159, 161 mwN), nicht ankommt.
33Die Strafkammer hat sich mit der Bedeutung der Anlasstaten, der Erheblichkeit der vom Angeklagten zu erwartenden Straftaten sowie mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit solcher Taten auseinandergesetzt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer Gesamtwürdigung trotz des jungen Alters des Angeklagten für erforderlich, geboten und angemessen im engeren Sinne erachtet. Der Umstand, dass bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, die Sicherungsverwahrung nur ausnahmsweise und unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig ist (st. Rspr., s. etwa , BGHSt 26, 152; Beschlüsse vom – 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom – 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom – 6 StR 24/25, juris Rn. 7), ist ihr dabei nicht aus dem Blick geraten.
34Das Landgericht hat ebenfalls bedacht und erörtert, wie sich der langjährige Strafvollzug voraussichtlich auf den Angeklagten und seine Gefährlichkeit auswirken wird (vgl. hierzu , NStZ-RR 2011, 172; vom – 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom – 5 StR 274/18, StV 2020, 12, 13; vom – 4 StR 23/24, juris Rn. 25; Beschluss vom – 6 StR 24/25, juris Rn. 7; jeweils mwN). Diese Wirkung hat es als unbedeutend eingestuft. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte sei von den bisherigen Inhaftierungen sowie der Unterbringung im Maßregelvollzug völlig unbeeindruckt und lehne eine psychologische Therapie ab. Daher gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, die erwarten ließen, dass ihm aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden könne.
35Schließlich hat die Strafkammer einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB in Betracht gezogen. Einen solchen hat sie abgelehnt, weil die Gefährlichkeit des Angeklagten angesichts seiner persönlichkeitsinhärenten Defizite sicher feststehe.
36Gegen all dies ist rechtlich nichts zu erinnern.
Schäfer Erbguth Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:131125U3STR78.25.0
Fundstelle(n):
BAAAK-10002