Instanzenzug: Az: 2 StR 628/24 Urteilvorgehend LG Erfurt Az: 1 Ks 620 Js 31700/22
Tenor
mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit seit dem begründet ist
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind, anders als vom Landgericht angenommen, nicht ab dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu entrichten, sondern erst ab dem darauf folgenden Tag (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 3). Der Senat hat den Zinslauf auf die beiden Schmerzensgeldbeträge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte Oe. zu erstrecken.
Menges Zeng Lutz
Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125B2STR628.24.0
Fundstelle(n):
BAAAK-09997