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BGH Beschluss v. - 2 StR 472/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 66 KLs 15/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt im Fall II.1. der Urteilsgründe lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

3Die ausdrückliche Bezeichnung der Tat als „unerlaubt“ im Urteilstenor kann entfallen, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. nur , Rn. 10). Einer Kennzeichnung, dass sich das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis auf eine „nicht geringe Menge“ bezog, bedarf es in der Urteilsformel ebenfalls nicht, da der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG stets voraussetzt, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (vgl. nur , Rn. 9).

42. Demgegenüber hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:

„Eine […] Schreckschusswaffe erfüllt den Qualifikationstatbestand – hier des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder Cannabis – nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Waffe nach vorne durch den Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. nur Senat, Urteil vom – 2 StR 436/17 –, juris Rn. 16 mwN; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 66). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Sie können auch nicht durch den bloßen Hinweis in den Urteilsgründen auf das waffentechnische Gutachten ersetzt werden. Eine konkrete Typenbezeichnung, die es dem Revisionsgericht gegebenenfalls ermöglichen würde, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle […] im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, aaO; Patzak aaO), lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall 2 und damit auch der Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Besitzdelikte (vgl. nur  –, juris Rn. 9)“.

5Dem schließt sich der Senat an.

63. Das Entfallen der Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden und sind zur Bauart der Schreckschusswaffe geboten.

Menges                         Meyberg                         Grube

                Schmidt                        Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:161225B2STR472.25.0

Fundstelle(n):
RAAAK-09996