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BFH Urteil v. - I B 45/74 BStBl 1974 II S. 660

Gesetze: FGO § 82FGO § 128 Abs. 1FGO § 133 Abs. 1ZPO § 380 Abs. 1, 3ZPO § 400ZPO § 576 Abs. 1

Leitsatz

Gegen den Beschluß des ersuchten Richters, durch den ein zur Beweisaufnahme nicht erschienener Zeuge in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe und ersatzweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, ist die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn zuvor die Entscheidung des um die Zeugenvernehmung ersuchenden FG herbeigeführt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 660
BFHE S. 7 Nr. 113,
XAAAB-00063

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BFH, Urteil v. 07.08.1974 - I B 45/74

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