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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.02.2026

Verfahrensrecht | Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters (BFH)

Dekorative Grafik§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dieser beantragte die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anträge ab. Der Kläger erhob hiergegen Klagen per Brief bzw. Telefax. Die Klageschriften nannten jeweils im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und waren nur vom Kläger unterschrieben. Eine Angabe zur Berufsbezeichnung des Klägers enthielten die Klageschriften nicht, lediglich auf dem Briefumschlag einer der Klageschriften war die Berufsbezeichnung sowie die Kanzleianschrift des Klägers aufgedruckt. Die vom FG ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 956/23, 9 K 972/23 und 9 K 1179/23 erfassten Klageverfahren verband das FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Das FA machte mit der Klageerwiderung geltend, die Klagen seien nicht in der gem. § 52d FGO gebotenen Form erhoben worden. Der Kläger erwiderte darauf, er trete als Privatperson auf. Er vertrete sich selbst und die Klägerin.

Die erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg ().

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klagen der Kläger unzulässig sind, da sie nicht innerhalb der jeweiligen einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurden.

  • Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gem. § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus (vgl. , BFHE 279, 523, BStBl II 2023 S. 763, Rz 11, m.w.N.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.5.2023 mit Anmerkung von Prof. Dr. Nacke).

  • § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.

  • Es ist umstritten, ob sich die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus § 52d FGO auch auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte oder Steuerberater erstreckt.

  • Nach rollenbezogenem Verständnis der Norm ist eine Nutzungspflicht nur an-zunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt (vgl. zu Rechtsanwälten u.a. , EFG 2025, 863; s. hierzu NWB Sanieren 6/2025 S. 203).

  • Bei statusbezogenem Verständnis der Norm besteht eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten als Privatperson (vgl. zu Steuerberatern , Rz 32).

  • Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung und vertritt ein statusbezogenes Verständnis der Norm. Hierfür sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 52d FGO. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebieten es, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt.

  • Der Kläger hätte die Klagen folglich gem. § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die Klageerhebung per Brief beziehungsweise Telefax war auch nicht ausnahmsweise gem. § 52d Satz 3 ZPO zulässig. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebungen. Sie konnten die Klagefristen nicht wahren.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
EAAAK-09944