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BFH Urteil v. - VI R 197/71 BStBl 1974 II S. 648

Gesetze: AO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Nennt das Finanzamt im Anschriftenfeld eines Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht den Adressaten selbst, sondern nur dessen Bevollmächtigten, so ist dies auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheides ohne Einfluß, wenn der Adressat aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 648
BFHE S. 452 Nr. 112,
MAAAB-00058

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BFH, Urteil v. 17.05.1974 - VI R 197/71

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