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Keine Pensionsrückstellung bei Verstoß gegen § 30c BetrAVG
Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Das Schleswig-Holsteinische FG hatte in seinem Urteil vom darüber zu entscheiden, ob eine nachträglich eingeführte dynamische Anpassungsverpflichtung von jährlich 1 % i. S. von § 16 Abs. 3 BetrAVG bei der Ermittlung des steuerlichen Teilwerts einer Pensionsrückstellung auch für Versorgungsempfänger zu berücksichtigen ist, deren ursprüngliche Versorgungszusage bereits vor dem erteilt wurde.
Hänsch, Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen, Lexikon, NWB EAAAH-77287
Für die Bildung steuerlicher Pensionsrückstellungen verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Bestehen eines rechtlich durchsetzbaren Anspruchs des Begünstigten, wobei dieser Anspruch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (R 6a Abs. 2 Satz 3 EStR 2012).
Eine schriftlich und vorbehaltlos zugesagte Mindestanpassung ist grds. bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung steuerlich zu berücksichtigen, weil der Umfang der zukünftigen Rentenerhöhungen bereits zum Bilanzstichtag feststeht und – anders als die bloße Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG – nicht von ungewissen zukünftigen Faktoren abhängt.
Ein Verstoß gegen §§ 30c Abs. 1 i. V. mit 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG führt nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG nicht lediglich zu einem Nebeneinander der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und der 1%igen Mindestanpassung, sondern macht die gesamte neue Anpassungsregelung für Altfälle unwirksam.
I.
1. Sachverhalt
[i]Teschke, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 6a, NWB LAAAJ-80140 Die Konzernmutter der klagenden GmbH erteilte den Mitarbeitenden ihrer Konzerngesellschaften Direktzusagen, die hinsichtlich der Rentenerhöhung eine Anpassungsprüfungsverpflichtung der laufenden Betriebsrentenzahlungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsahen.
Im Jahr 2005/2006 führte die Konzernmutter mit Konzernbetriebsvereinbarungen einen neuen Rentenplan ein, mit der sich der Arbeitgeber verpflichtete, eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen jährlich um 1 % gem. § 16 Abs. 3 BetrAVG vorzunehmen. Weiterhin wurde eine Konzernbetriebsvereinbarung geschlossen, welche vorsieht, dass Mitarbeitende, die bereits vor dem in den Diensten der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft gestanden haben und deren Arbeitsverhältnis über den fortbesteht, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen nach gesondert definierten Übergangsbestimmungen erhalten. Diese sehen vor, dass ab Inkrafttreten der neuen Betriebsvereinbarung Anwartschaften ausschließlich nach den Regelungen des Rentenplans erworben werden. Zusätzlich erhalten die Mitarbeitenden für die bis dahin abgeleisteten Dienstjahre eine Besitzstandsrente.